01.03.10 um 15:46 Uhr in Kategorie Sicherheit
Vorab: Tausche Grundrechte gegen Sicherheit? Die Speicherung sämtlicher Telekommunikationsdaten soll den Strafverfolgungsbehörden Instrumente in die Hand geben, Straftaten und terroristische Anschläge zu verhindern. Dafür müssen die Bundesbürger einen Einschnitt ihrer Grundrechte in Kauf nehmen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte erklärt, dass der Wechsel von anlassbezogenen Grundrechtseingriffen zur allgemeinen, verdachtsunabhängigen Registrierung personenbezogener Daten besorgniserregend sei und die Maßnahme weit über den zur Begründung vorgebrachten Zusammenhang der Terrorismusbekämpfung hinausgeht. Die Betroffenen seien weder Verdächtige, noch gehe von ihnen eine konkrete Gefahr aus – jeder sei betroffen. Die Chronologie der Ereignisse Verabschiedung im Bundestag Nachdem es 2005 und 2006 im Parlament Vorstöße gab, eine Mindestspeicherpflicht von Telekommunikationsdaten einzuführen, wurde am 9. November 2007 das Gesetz zur VDS im Bundestag mit 366 Stimmen der damaligen Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD verabschiedet. Bereits in der Entwurfsphase wurden Stimmen gegen die Einführung einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsdaten laut. Inkrafttreten Am 01. Januar 2008 trat das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ in Kraft und sah vor, dass Kommunikationsdaten sechs Monate gespeichert werden müssen. Nach dem siebten Monat müssen die Daten dann entfernt werden. Die gespeicherten Kommunikationsdaten umfassen: - bei Telefondaten u.a. Rufnummern beider Gesprächspartner, Anrufdauer, Zeit und Datum (bei SMS/MMS entsprechend), bei Mobilfunkdaten auch die geographischen Daten der entsprechenden Funkzelle - bei E-Mails u.a. die IP-Adressen, die IDs der Postfächer, Zugriffe auf Postfächer und die IP-Adressen des Zugreifenden, Zeit und Datum - bei Internetnutzung u.a. IP-Adressen, Anschlusskennung, Zeit und Datum Verfassungsbeschwerde Gegen das verabschiedete Gesetz wurde am 31.12.2007 eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Im März und Oktober des Jahres 2008 hat darauf das BVG die Nutzung von Vorratsdaten in der Strafverfolgung eingeschränke. Bis zur Hauptverhandlung durften Strafverfolgungsbehörden lediglich Vorratsdaten anfordern: wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat [...] ist, [oder] der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre [...]. Verhandlung vor dem BVG In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 legten die Kritiker des Gesetzes dem BVG die Risiken und Gefahren dar, die ein solches Gesetz mit sich bringe: Neben dem eingeschränkten Nutzen, dem erhöhten Missbrauchsrisiko, wirtschaftlichen und juristischen Folgen sei nicht zuletzt – und gerade in Deutschland – eine umfassende Überwachung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die deutsche Geschichte lehre, dass starke Überwachung letztlich nur totalitären Regimen zu Eigen sei und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abträglich sei. Ausblick: Es bleibt spannend Am morgigen Dienstag den 02.03.2010 ist vom BVG ein Urteil zu erwarten, dass, so bleibt zu hoffen, die Sorgen und Ängste der Bundesbürger zur VDS ernst nimmt, und, wie angekündigt, eine in ganz Europa zu beachtende Grundsatzentscheidung fällt. Quellen und zum Weiterlesen Für weitere Details zur VDS: Wikipedia Pressemeldung des BVG: BVG PDF zur Verfassungsbeschwerde: AK VDS Erklärung des Bundesdatenschutzbeauftragten zur VDS: Bundesdatenschutzbeauftragter Autor: Baschdi | Quelle: Diverse - siehe Text
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